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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Unsere sämtlichen - auch künftigen - Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei dem jeweiligen Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit dem Beginn unserer Leistungen gelten auch ohne schriftliche Bestätigung des Bestellers unsere "Allgemeinen Lieferbedingungen" als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen, auch solche mit unseren Vertretern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Alle Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk. Etwa erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
3. Die Zahlung ist in bar unter Ausschluss eines jeden Rechts einer Aufrechnung - mit Ausnahme einer Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen - in deutscher Währung zu leisten. In entsprechender Weise ist das Recht der Zurückbehaltung ausgeschlossen, wenn der Besteller Kaufmann ist und die Leistungen für den Betrieb seines Handelsgewerbes erbracht werden. Bei Zielüberschreitungen werden ohne Inverzugsetzung Zinsen gemäß den Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet. Bei Annahme von Wechseln und Schecks, die zahlungshalber erfolgten, erfolgt Gutschrift abzüglich aller Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenstand verfügen können. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung bzw. Protesterhebung wird nicht übernommen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Unstände bekannt werden, die aus unserer Sicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die von uns in Anspruch genommene Kreditversicherung Deckungsschutz ablehnt. Im Falle vorstehender Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
4. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, dem Eingang der vom Besteller genehmigten Ausführungszeichnungen und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Kommt der Besteller ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so sind die Fristen oder Termine einschließlich etwaiger Vertragsstrafenabreden als hinfällig anzusehen. Sollten wir selbst in Verzug geraten, so kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachfristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung erfolgt, dass nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung abgelehnt wird. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Frist erklärt werden. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn bis zum Fristablauf das Material versandbereit gemeldet worden ist oder der Besteller einer Meldung über den Fortschritt unseres Arbeitsaufwandes zur Erfüllung unserer Leistung nicht unverzüglich widersprochen hat. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird die terminmäßige Abwicklung des Auftrags durch den Besteller verzögert, so sind wir berechtigt, dennoch die termingemäße Fertigung durchzuführen, und das Material nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen - auch im Freien - zu lagern und es ab Werk als geliefert zu berechnen. Verzögerungen bzw. Behinderungen, die durch unsere Zulieferanten entstehen, berechtigen uns zur angemessenen Terminverschiebung.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils eines Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen im Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferer eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann er zurücktreten.
6. Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und Farbtönen sind nach DIN/RAL oder der geltenden Übung zulässig. Dem Besteller überlassene Muster dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten uns auch dann nicht, wenn die Bestellung aufgrund und unter Bezug auf überlassene Muster erfolgt. Technische Angaben in Wort oder Bild, z.b. über Gewicht und Abmessungen unserer Erzeugnisse in Prospekten, Veröffentlichungen, sowie Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Schriftwechsel sind nur Annäherungswerte. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Wir behalten uns auch vor, auch ohne besondere Abstimmung mit dem Besteller - auch nach endgültiger Genehmigung unserer Ausführungszeichnung - aufgegebene Materialien durch gleichartige und gleichwertige Materialien zu ersetzen, es sei denn, dass der Besteller ausdrücklich ein bestimmtes Fabrikat vorgeschrieben hat.
7. Für Mängel unserer Leistungen, einschließlich Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir - soweit gesetzlich zulässig unter Ausschluss weiterer Ansprüche - wie folgt: Unsere Gewährleistung - auch für zugesicherte Eigenschaften - richtet sich nach unserer Wahl auf kostenlose Behebung der Beanstandungen, Ersatzlieferung oder Ersatz des Minderwertes. Eine etwa bestehende Schadensersatzpflicht beschränkt sich auf den Wert des beanstandeten Leistungsteils, im Höchstfall des Auftragsgegenstandes. Im Falle der Unmöglichkeit oder der Verweigerung der Erledigung berechtigter Beanstandungen hat der Besteller Anspruch auf Ersatz des Minderwertes und - soweit dies einen ausreichenden Ausgleich nicht darstellt - statt dessen ein Rücktrittsrecht. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Leistung. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Maßnahmen, einschließlich Ersatzlieferung, hat der Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls erlischt unsere Gewährleistungshaftung. Die Ware muss sich noch im Zustand der Anlieferung befinden. Voraussetzung für unsere Haftung ist weiter die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehend festgelegten Bestimmungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einschließlich auch für Reparaturen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang.
8. Eigentumsvorbehalt

  • a)  Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.


  • b)  Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware und anderen Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum neuen Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. a).


  • c)  Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzuge ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. d-f auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.


  • d)  Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.


  • e)  Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.


  • f)  Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage Ziff. d) und e) entsprechend.


  • g)  Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziff. c) und f) bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.


  • h)  Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.


  • i)  Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
  • 9. Gerichtsstand, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, ist für beide Teile Siegen.
    10. Es gilt in jedem Falle unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
    11. Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Umfang wirksam.

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