| 1. |
Unsere sämtlichen - auch künftigen
- Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie verpflichten
uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei dem
jeweiligen Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens
mit dem Beginn unserer Leistungen gelten auch ohne schriftliche
Bestätigung des Bestellers unsere "Allgemeinen
Lieferbedingungen" als angenommen. Abschlüsse
und Vereinbarungen, auch solche mit unseren Vertretern
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. |
| 2. |
Alle Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk.
Etwa erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet und nicht zurückgenommen. |
| 3. |
Die Zahlung ist in bar unter Ausschluss eines jeden
Rechts einer Aufrechnung - mit Ausnahme einer Aufrechnung
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen - in deutscher Währung zu leisten. In
entsprechender Weise ist das Recht der Zurückbehaltung
ausgeschlossen, wenn der Besteller Kaufmann ist und die
Leistungen für den Betrieb seines Handelsgewerbes
erbracht werden. Bei Zielüberschreitungen werden
ohne Inverzugsetzung Zinsen gemäß den Banksätzen
für kurzfristige Kredite berechnet. Bei Annahme von
Wechseln und Schecks, die zahlungshalber erfolgten, erfolgt
Gutschrift abzüglich aller Auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenstand verfügen
können. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige
Vorzeigung bzw. Protesterhebung wird nicht übernommen.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder uns Unstände bekannt werden, die
aus unserer Sicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zu mindern. Dies gilt insbesondere dann,
wenn die von uns in Anspruch genommene Kreditversicherung
Deckungsschutz ablehnt. Im Falle vorstehender Voraussetzungen
sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. |
| 4. |
Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten
des Auftrages, dem Eingang der vom Besteller genehmigten
Ausführungszeichnungen und der Beibringung etwa erforderlicher
in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen.
Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt
der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden
nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Kommt der Besteller
ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so sind die
Fristen oder Termine einschließlich etwaiger Vertragsstrafenabreden
als hinfällig anzusehen. Sollten wir selbst in Verzug
geraten, so kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten
und für uns angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten,
wenn die Nachfristsetzung mit der ausdrücklichen
Erklärung erfolgt, dass nach Ablauf der Frist die
Annahme der Leistung abgelehnt wird. Der Rücktritt
muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Frist
erklärt werden. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn bis zum Fristablauf das Material versandbereit gemeldet
worden ist oder der Besteller einer Meldung über
den Fortschritt unseres Arbeitsaufwandes zur Erfüllung
unserer Leistung nicht unverzüglich widersprochen
hat. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung,
die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden
erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
1/2 %, im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt
werden kann. Wird die terminmäßige Abwicklung
des Auftrags durch den Besteller verzögert, so sind
wir berechtigt, dennoch die termingemäße Fertigung
durchzuführen, und das Material nach eigener Wahl
zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers
nach eigenem Ermessen - auch im Freien - zu lagern und
es ab Werk als geliefert zu berechnen. Verzögerungen
bzw. Behinderungen, die durch unsere Zulieferanten entstehen,
berechtigen uns zur angemessenen Terminverschiebung. |
| 5. |
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils eines Vertrages ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen im
Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer
Unterlieferer eintreten. Der Besteller kann von uns die
Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären
wir uns nicht, kann er zurücktreten. |
| 6. |
Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und Farbtönen
sind nach DIN/RAL oder der geltenden Übung zulässig.
Dem Besteller überlassene Muster dienen lediglich
als Anschauungsmaterial und verpflichten uns auch dann
nicht, wenn die Bestellung aufgrund und unter Bezug auf
überlassene Muster erfolgt. Technische Angaben in
Wort oder Bild, z.b. über Gewicht und Abmessungen
unserer Erzeugnisse in Prospekten, Veröffentlichungen,
sowie Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen
Schriftwechsel sind nur Annäherungswerte. Konstruktionsänderungen
bleiben vorbehalten. Wir behalten uns auch vor, auch ohne
besondere Abstimmung mit dem Besteller - auch nach endgültiger
Genehmigung unserer Ausführungszeichnung - aufgegebene
Materialien durch gleichartige und gleichwertige Materialien
zu ersetzen, es sei denn, dass der Besteller ausdrücklich
ein bestimmtes Fabrikat vorgeschrieben hat. |
| 7. |
Für Mängel unserer Leistungen, einschließlich
Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir - soweit
gesetzlich zulässig unter Ausschluss weiterer Ansprüche
- wie folgt: Unsere Gewährleistung - auch für
zugesicherte Eigenschaften - richtet sich nach unserer
Wahl auf kostenlose Behebung der Beanstandungen, Ersatzlieferung
oder Ersatz des Minderwertes. Eine etwa bestehende Schadensersatzpflicht
beschränkt sich auf den Wert des beanstandeten Leistungsteils,
im Höchstfall des Auftragsgegenstandes. Im Falle
der Unmöglichkeit oder der Verweigerung der Erledigung
berechtigter Beanstandungen hat der Besteller Anspruch
auf Ersatz des Minderwertes und - soweit dies einen ausreichenden
Ausgleich nicht darstellt - statt dessen ein Rücktrittsrecht.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach
Empfang der Leistung. Zur Vornahme aller uns notwendig
erscheinenden Maßnahmen, einschließlich Ersatzlieferung,
hat der Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit
zu geben, andernfalls erlischt unsere Gewährleistungshaftung.
Die Ware muss sich noch im Zustand der Anlieferung befinden.
Voraussetzung für unsere Haftung ist weiter die Erfüllung
der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach
den vorstehend festgelegten Bestimmungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
- gleich aus welchem Rechtsgrund - sind soweit gesetzlich
zulässig ausgeschlossen. Für Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen einschließlich auch für
Reparaturen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate
ab Gefahrübergang. |
| 8. |
Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben
unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen,
die uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen.
Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
b) Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. a).
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
und anderen Waren durch den Besteller, steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum neuen Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für
uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. a).
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzuge
ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. d-f auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist er nicht berechtigt.
d) Die Forderungen des Bestellers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben
Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften
Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung
aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff.
b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
f) Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage
Ziff. d) und e) entsprechend.
g) Der Besteller ist berechtigt,
Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziff. c) und f)
bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem
Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
- sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben.
h) Übersteigt der Wert der
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 20 % dann sind wir auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder
anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der
Besteller unverzüglich benachrichtigen.
i) Ist der Eigentumsvorbehalt
oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich
sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich
entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei
die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er
alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung
solcher Rechte erforderlich sind. |
| 9. |
Gerichtsstand, auch für Klagen im Wechsel- und
Scheckprozess, ist für beide Teile Siegen. |
| 10. |
Es gilt in jedem Falle unter Ausschluss ausländischen
Rechts nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. |
| 11. |
Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der
Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem
Umfang wirksam. |